Am 01. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU beschlossen. Klingt in der Tat wenig spannend. Bei einer durchschnittlichen Online Aufmerksamkeitsspanne von doch wenigen Sekunden, klicken sich bereits die meisten, v.a. die, die es angeht, alleine wegen dem Namen des Gesetzes weg. Stopp.

Das ist von weitreichender Auswirkung für Online Händler!

Wer kennt es nicht, die Bestellung im Web und dann die Auswahl der Zahlungsarten. Paypal & Co. lassen grüßen. Oft wird dann die Kreditkarte eingesetzt. Dafür wird dann zumeist ein extra Entgelt, das sogenannte „Surcharging“ verlangt. Das ist ab dem 13. Januar 2018 nicht mehr zulässig. Bisher war das Surcharging in einigen EU-Staaten zulässig, in anderen hingegen nicht. Der Verbraucher hat es, wenn es ihn interessiert hat, nicht verstanden. Der neue § 270a BGB verbietet nun das extra Entgelt für Basislastschriften, Firmenlastschriften, Überweisungen und Zahlungskarten. Paypal soll übrigens davon nicht umfasst sein, die Praxis wird zeigen müssen, ob dies so bleibt. Das bringt dem Kunden pro Zahlungsvorgang einen kleinen Vorteil. Für den Händler bringt es Umsetzungsaufwand. Die AGB müssen dringend angepasst werden. Der Shop sowieso.

Die Verordnung umfasst dabei Zahlungsvorgänge, unabhängig ob sie zwischen Verbrauchern und Unternehmern vorgenommen werden. Es wird zigfach Fälle geben, in denen die Umsetzung nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolgt. Abmahnungen werden die Folge sein.

Die nächste Abmahnwelle ist in Sicht.

Was bringt die 2. Zahlungsdiensterichtlinie noch? Der Schutz des Kunden bei missbräuchlicher Verwendung seiner Kreditkarte wird gestärkt. Die Annahme von grober Fahrlässigkeit bei Verlust kann nicht mehr ohne weiteres angenommen, quasi vermutet werden. Bei einer Fehlüberweisung wird die Bank zukünftig dem Kunden größere Unterstützung leisten müssen, das Geld zurückzubekommen. Das zielt u.a. auf die Herausgabe von Daten des Geldempfängers. Man könnte also meinen, dass dies hervorragende Lobbyarbeit von VISA und Mastercard wäre. Wie so oft, wenn „EU-Verordnung/Richtlinie“ auf der Verpackung steht, ist aber Verbraucherschutz intendiert. Und wenn wir schon an der Schnittstelle von Bankrecht und e-Commerce sind. Heimlich still und leise wurde dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie angefügt, eine Korrektur der Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten. Wer seine Finanzierung trotz mittlerweile verschärfter Kreditprüfung einmal bekommen hat, soll bei Umschuldungen oder Anschlussfinanzierungen auf diese verschärfte Prüfung verzichtet werden. Da wird wohl auf das Auslaufen vieler Kreditverträge nach 10 Jahren Zinstief abgezielt. The Show must go on!

Für Online Händler gilt: rechtzeitig an die Umsetzung denken. Die extra Gebühren fallen. Wer glaubt, dass dies niemandem auffällt, irrt.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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