Wer als gewerblicher Anbieter seine Ware anpreist und schreibt: “Ich garantiere die Echtheit des Produktes”, legt sich bereits ein Ei ins Nest. So zumindest das LG Frankfurt im November 2012 (AZ: 2-03 O 205/12). Das Gericht untersagte einem gewerblichen Anbieter von alten Münzen, seinen Interessenten mitzuteilen: “Ich garantiere für die Echtheit der Ware.” Was ist so schlimm daran, wenn ein Verkäufer dafür einstehen möchte? Nach allgemeinem Schuldrecht nur oder immerhin die Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache. Nach dem UWG verboten. Warum? Würde man diese Werbung als echte Garantie nach dem BGB auslegen, fehlte es dann an den Angaben zu den Garantiebedingungen: unlauter! Das Wettbewerbsrecht untersagt solche Verkaufsinformationen aber auch, weil die Kunden ohnehin echte Produkte erwarten und erwarten dürfen. Nach der Entscheidung handelt es sich um eine irreführende Werbung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG. Es werde mit einer Selbstverständlichkeit geworben. Der Verkäufer täusche seine Kunden, indem er den Eindruck erwecke, etwas besonderes zu bieten, also etwas, was nicht schon ohnehin geschuldet werde. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf. Gerade in Zeiten von Lebensmittelskandalen interessant: Nicht nur die Werbung mit falschen Inhalten ist unlauter, sondern auch die Werbung mit wahren Selbstverständlichkeiten kann unlauter sein. Das mutet an wie die sprichwörtliche verkehrte Welt. Wer als Gastronom oder Metzger sein Rindersteak bewirbt mit: “Ich garantiere, dass es sich um Rindfleisch handelt!”, begibt sich nach dieser Entscheidung auf dünnes Eis …

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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