Upload-Millionär Kim “Dotcom” Schmitz macht auch weiterhin, was er will. Die WTO erlaubt Antigua, US-Urheberrechte zukünftig zu verletzen, da die USA zuvor zum Nachteil von Firmen aus Antigua in der Vergangenheit den Markt verwehrt hätten. Doch auch der deutsche Verbraucher ist nicht mehr schutzlos. Ein neuer Versuch des Gesetzgebers steht an, Abzocke im Internet zu begrenzen. Bis zur Sommerpause soll nun ein Gesetz verabschiedet werden zum Schutz von Verbrauchern gegen Online-Abzocke. Wer am Telefon einen Gewinnspielvertrag schließt, kann sich ohne dessen Bestätigung per E-Mail, Brief oder Fax auf die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses berufen. Die Bestätigung ähnelt der sog. Check-Mail, bekannt aus der Werbung und dem dortigen Double Opt-In Verfahren. Mit dem jetzt bekannt gewordenen Bestätigungserfordernis wird das Prinzip des Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme ausgehebelt, der Gesetzgeber wird wohl sagen: präzisiert oder modifiziert. Hier bleibt der genaue Gesetzestext abzuwarten. Schon bisher dürfte aber die Beweisführung eines Vertragsschlusses für Anbieter, wenn es lediglich telefonischen Kontakt gab, schwer sein. Bei Gewinnspielen bekommt man nun einen neuen Hebel, die Verpflichtung zur Zahlung zu verneinen, sollte das Gesetz in Kraft treten. Doch auch, wenn Großmutter Erna am Telefon neue F.C. Bayern-Bettwäsche bestellt haben sollte und sich daran nicht mehr erinnert, sollte der Verkäufer nach einer schriftlichen Bestellung gefragt werden. Das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht gibt es “schon” heute, und eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform bei Vertragsschluss kann bei einer telefonischen Bestellung nicht erfolgen. Darüber hinaus sollen Inkassofirmen stärker kontrolliert werden; wie das genau aussehen soll, ist unklar. Praktische Relevanz wird hingegen die Deckelung von Abmahnkosten bei einer Abmahnung wegen Filesharing haben. Wird ein Verbraucher zum ersten Mal abgemahnt und handelt dieser nicht gewerblich, sollen max. EUR 155,30 verlangt werden können. In der Regel verlangen Abmahnkanzleien zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00 “all inclusive”. Schon jetzt gibt es im Urheberrecht eine Deckelung für den einfach gelagerten Fall auf EUR 100,00. Diese Regelung hat aber in der Praxis keine Befriedungsfunktion gehabt. Die Abmahnkanzleien sehen Urheberrechtsverletzungen bei einem Verstoß im Internet nie als nur unerhebliche Rechtsverletzung an und lassen sich daher auch nicht auf EUR 100,00 ein. Ob sich dieser Geschäftszweig mit dem neuen Gesetz regulieren lässt, darf bezweifelt werden. Allerdings steigen damit die Chancen von erstmals Abgemahnten, glimpflich aus der Sache herauszukommen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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