Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Entlastung von erwachsenen Kindern die gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet sind sowie die Entlastung von Eltern, deren Kinder Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

Bislang machte der Sozialhilfeträger die geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für Pflegebedürftige gegenüber deren Angehörigen als Unterhalt geltend. Dabei verblieb z.B. einem alleinstehenden Erwerbstätigen von seinem Einkommen ein Selbstbehalt von 1.800 EUR (Stand Düsseldorfer Tabelle 2019). Von dem darüber hinaus gehenden Einkommen musste die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden. Für verheiratete Angehörige galt ein gemeinsamer Selbstbehalt, der vom Familieneinkommen außen vor blieb, im Anschluss wurden der Anteil der direkten Angehörigen am Familieneinkommen berechnet und hälftig zur Deckung der Sozialhilfeaufwendungen herangezogen.

Nach dem neuen Gesetz sollen Angehörige von Pflegebedürftigen nur zur Zahlung herangezogen werden, wenn das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person jährlich EUR 100.000,00 übersteigt. Dies bedeutet zum einen, dass die Einkommensgrenze zur Beteiligung an den Pflegekosten gestiegen ist. Zum anderen betrifft die sozialrechtliche Heranziehung zum Unterhalt nur den direkten Angehörigen. Eine „Hochrechnung“ des eigenen Einkommens über den Familienunterhalt, der auch das Einkommen des Ehegatten enthält, ist nicht mehr vorgesehen.

All diejenigen, deren Einkommen unter der Grenze von EUR 100.000,00 liegt, die bislang aber zur Zahlung herangezogen wurden, sollten sich unverzüglich mit dem jeweiligen Landratsamt in Verbindung setzen und die monatliche Zahlung einstellen.

Sonja Willfahrt

Rechtsanwalt
Fachanwältin für Familienrecht

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