Es gibt immer wieder die Situation, dass ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen arbeitsunfähig krank ist und dies auf verschiedenen Krankheiten beruht. Es stellt sich dann die Frage, ob der Mitarbeiter nur 6 Wochen Entgeltfortzahlung insgesamt erhält oder auch darüber hinaus. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser rechtlichen Fragestellung mit Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) Stellung bezogen und entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Das Bundesarbeitsgericht hebt hier auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles ab. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch kann demnach nur entstehen, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere neue Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Dabei hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Ersterkrankung bereits vollständig ausgeheilt war.

Dr. jur. Thomas Lang

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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