Kindesunterhalt und Berufsausbildung

Mit dem neuen Schuljahr starten viele Kinder in die Berufsausbildung. Dabei beziehen sie erstmals ein regelmäßiges Einkommen. Es stellt sich die Frage, wie dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist.

Die Rechtslage unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden. Bei minderjährigen Kindern wird das nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen verbleibende Einkommen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil bedeutet dies, dass er den Zahlbetrag entsprechend kürzen darf.

Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Zu beachten ist auch, dass bei Volljährigen das Kindergeld gleichfalls voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird. Außerdem wird der nach Abzug von Kindergeld und Ausbildungsvergütung verbleibende Unterhaltsbedarf auf beide Elternteile entsprechend den Einkommensverhältnissen verteilt.

Der Beginn einer Berufsausbildung beim Kind macht also vielfach eine erneute Unterhaltsberechnung notwendig. Erforderlich für die Berechnung beim Volljährigen sind dabei sowohl das Einkommen beider Elternteile als auch das des Kindes in Berufsausbildung.

Für den Zahlungspflichtigen bedeutet der Beginn der Berufsausbildung eine deutliche Entlastung. Der betreuende Elternteil wird dies umgekehrt sehen. Der Gesetzgeber geht zwar davon aus, dass das Kind den nun fehlenden Anteil am Unterhaltsbedarf aus der eigenen Tasche von der Ausbildungsvergütung beisteuert. Ob dies in der Praxis so umgesetzt wird erscheint fraglich.

Sonja Willfahrt

Rechtsanwalt
Fachanwältin für Familienrecht

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